Ein Gasnetzbetreiber muss sich die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17.10.2007 über die nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anwendbaren Preisindizes entgegenhalten lassen.
Die Bundesnetzagentur darf bei der Ermittlung der …
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