Das Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasGVV /StromGVV setzt nicht voraus, dass sich der Verbrauch im letzten Abrechnungszeitraum gegenüber dem Verbrauch in dem vorangegangenen Zeitraum verdoppelt hat. Ausreichend ist auch eine Verdoppelung in einem früheren …
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