Zur Prüfung der Frage, ob das Kommunikationsverhalten oder die Markenpolitik eines Verteilernetzbetreibers die Gefahr einer Verwechslung mit den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens (hier: Stadtwerke) begründet, sind markenrechtliche Grundsätze heranzuziehen.
Für eine Verletzung von § 7a Abs. 6 EnWG reicht …
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